Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es die Interessen der Kinder und jedes Elternteils gegeneinander abzuwägen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht den Unterhalt neu festzulegen, nachdem es alle Berechnungsparameter aktualisiert hat (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3, 5A_253/2016 vom 24. November 2016 E. 4.1, 5A_199/2013 vom 30. April 2013 E. 4.2). Für streitige Abänderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss (Art. 284 Abs. 3 ZPO).