Der stetige Wechsel zeige zudem, dass es sich nicht um eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse handle. Aktuell verdiene der Berufungsbeklagte mehr (CHF 4‘535.00) als bei Einreichung der Abänderungsklage (CHF 4‘284.90). Er sei folglich in der Lage, sein Einkommen zu erhöhen. Es liege zudem mangels Erheblichkeit der Veränderung kein Abänderungsgrund vor, zumal das aktuelle Einkommen lediglich um knapp 8% tiefer liege, als das in der Scheidungsvereinbarung festgesetzte Salär (pag. 529 ff.).