Aufgrund seiner mangelnden Führungsqualitäten sei eine erneute Anstellung als Küchenchef jedoch nicht mehr realistisch. Es sei folglich der Nachweis erbracht, dass der Berufungsbeklagte keine andere als die aktuelle Anstellung habe finden können. Er habe sein Einkommen demzufolge nicht in Schädigungsabsicht vermindert und dieses entspreche unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Berufserfahrung des Berufungsbeklagten der marktüblichen Höhe.