Es seien keine Hinweise vorhanden, dass er den Stellenverlust bei seinem damaligen Arbeitgeber selbst verschuldet habe. Seit dem Stellenverlust und während dreimaliger Arbeitslosigkeit in den letzten fünf Jahren, davon einmal während einem ganzen Jahr, habe sich der Berufungsbeklagte ausreichend um neue Stellen bemüht. Er verfüge über keine Ausbildung als Küchenchef – eine solche Anstellung habe er zwar für einige Zeit inne gehabt. Aufgrund seiner mangelnden Führungsqualitäten sei eine erneute Anstellung als Küchenchef jedoch nicht mehr realistisch.