16. 16.1 Die Vorinstanz führte aus, die Voraussetzungen für die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen seien für den Zeitraum ab Juli 2018 erfüllt. Beim Berufungsbeklagten sei eine erhebliche und dauerhafte Verminderung des Einkommens seit dem Scheidungszeitpunkt eingetreten (ca. 15% weniger verfügbare Mittel). Dem Berufungsbeklagten sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Es seien keine Hinweise vorhanden, dass er den Stellenverlust bei seinem damaligen Arbeitgeber selbst verschuldet habe.