Bei einer drohenden Belastung des Gemeinwesens durch erhöhte Sozialhilfeleistungen ist eine Zuerkennung der Passivlegitimation ferner nicht zwingend. Weil hier die Interessen von Kind und Gemeinwesen parallel laufen, kann sich die zuständige Stelle des Gemeinwesens über ihre Kontakte mit der Vertretung des Kindes in den Prozess einbringen, und zudem bieten die Prozessmaximen eine gewisse Gewähr, dass die Interessen des Kindes und damit des Gemeinwesens gewahrt bleiben.