Weiter habe die vom Bundesgericht angeführte Bewilligungsdauer für die Bevorschussung künftiger Unterhaltsbeiträge bloss den Charakter einer Prognose und löse keine Subrogation aus, zumal der Bevorschussungsbetrag sich umgehend verändern oder gar entfallen könne, wenn eine Voraussetzung nicht mehr gegeben sei. Nur die tatsächliche und rechtmässige Auszahlung der Unterstützungsbeiträge mache das Gemeinwesen zum Gläubiger der Unterhaltsforderung (S. 945 f.).