In diesen Fällen sei lediglich das fiskalische Interesse des Gemeinwesens, dass nicht zu hohe Unterhalsbeiträge festgesetzt werden, betroffen. Diese Problematik stelle sich jedoch eher im Festlegungsverfahren, und es könne ihr mit der gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungspflicht begegnet werden (S. 941 ff.). Weiter habe die vom Bundesgericht angeführte Bewilligungsdauer für die Bevorschussung künftiger Unterhaltsbeiträge bloss den Charakter einer Prognose und löse keine Subrogation aus, zumal der Bevorschussungsbetrag sich umgehend verändern oder gar entfallen könne, wenn eine Voraussetzung nicht mehr gegeben sei.