Aufgrund des Umstandes, dass die anspruchshemmenden Vermögensgrenzen (auf der Seite des Unterhaltsgläubigers) bei der Sozialhilfe erheblich tiefer lägen als bei der Bevorschussung, dürfte die Reduktion von bevorschussten Unterhaltsbeiträgen in der Mehrheit der Fälle erstmals von den Betroffenen selbst aufgefangen werden, was somit nicht zu einer umgehenden Kompensation durch Sozialhilfe führe. In diesen Fällen sei lediglich das fiskalische Interesse des Gemeinwesens, dass nicht zu hohe Unterhalsbeiträge festgesetzt werden, betroffen.