, S. 17 ff.). Weiter befassten sie sich mit dem Interesse des Gemeinwesens an der Teilnahme am Abänderungsprozess und legten dar, dass den Interessen des Gemeinwesens über das kantonale Bevorschussungsrecht ausreichend Rechnung getragen werden könne (S. 21 ff.). Schliesslich analysierten sie die möglichen prozessrechtlichen Grundlagen der vom Bundesgericht angenommenen «geteilten Passivlegitimation» und kamen zum Schluss, dass «die ZPO für den vom Bundesgericht dem Gemeinwesen zugedachten Part keine prozessuale Rolle bereitstellt» (S. 24 ff., S. 30).