Die Vorinstanz selbst stützte sich darauf, dass die Bevorschussung zum Zeitpunkt der Entscheidfällung lediglich bis Ende Juni 2018 bewilligt war, was mit dem Datum ihres Entscheids übereinstimmte. Sie bejahte folglich die alleinige Passivlegitimation der Berufungsklägerin für den Zeitraum ab Juli 2018 und liess offen, wie es grundsätzlich mit der Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens für die Zeit nach dem Entscheid steht (pag. 367 ff., S. 7 f. der Entscheidbegründung). 15.7 Die obgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichts stiess in der Lehre auf begründete Kritik: REGINA AEBI-MÜLLER und LORENZ