Die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigte im Entscheid ZK 18 160 in einem Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege einen vorinstanzlichen Entscheid, mit welchem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für eine ausschliesslich gegen das Kind (bzw. seine gesetzliche Vertreterin) gerichtete Abänderungsklage wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden war. Die Eventualargumentation des Beschwerdeführers, dass höchstens eine Klageabweisung für die Unterhaltsbeiträge zwischen der Rechtshängigkeit und dem Entscheidzeitpunkt erfolgen dürfe und nicht sämtliche künftigen Unter-