Anlass bestehe. In Bezug auf die in Zukunft fälligen Unterhaltsbeiträge bejahte es hingegen die Passivlegitimation des Kindes, allerdings ohne dies weitergehend zu begründen (E. II.2.a ff.). Die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigte im Entscheid ZK 18 160 in einem Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege einen vorinstanzlichen Entscheid, mit welchem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für eine ausschliesslich gegen das Kind (bzw. seine gesetzliche Vertreterin) gerichtete Abänderungsklage wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden war.