Dieses Urteil taugt deshalb nicht als Präjudiz für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Frage. 15.6 Die Vorinstanz zitierte in ihrer Entscheidbegründung betreffend die Frage der Passivlegitimation zwei oberinstanzliche Entscheide (pag. 369, S. 8 der Entscheidbegründung):