einer entsprechenden Erhöhung der Sozialhilfe führen dürfte. Anschliessend behandelte das Bundesgericht Fallkonstellationen, in welchen das Gemeinwesen ein fiskalisches Interesse an einer Herabsetzung hat, das den Interessen des Kindes zuwiderläuft. Hier dürfe das Gemeinwesen nicht die Stellung des Kindes verschlechtern. Erscheine dem Gemeinwesen der zu bevorschussende Betrag zu