Mithin bleibe das Kind selbst dann neben dem Gemeinwesen passivlegitimiert, wenn dieses in zeitlicher und quantitativer Hinsicht vollständig in den Unterhaltsanspruch subrogiere (E. 6.3.3). Das Bundesgericht befasste sich in diesem Urteil im Weiteren mit der Interessenlage des subrogierenden Gemeinwesens im Zusammenhang mit der «geteilten Passivlegitimation» und kam zum Schluss, dass nicht a priori ein Konflikt zwischen den Interessen des Kindes und denjenigen des Gemeinwesens bestehe, weil in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge zu