zur fraglichen Problematik. Es hielt fest, Gegenstand der Legalzession seien auch künftige Unterhaltsforderungen, von denen feststehe, dass sie zu bevorschussen sein werden. Die Passivlegitimation des Gemeinwesens scheitere daher nicht schon an der Tatsache, dass die Herabsetzungsklage des Unterhaltspflichtigen nur Beitragsforderungen erfasse, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens fällig geworden seien (E. 6.3.2). Soweit ein Gemeinwesen gerichtlich zugesprochene Unterhaltszahlungen bevorschusse, werde es zum Gläubiger der betreffenden Forderungen.