In diesem Verfahren tritt der andere Elternteil, vorliegend mithin die Berufungsklägerin, als Prozessstandschafter für die Kinder auf. 15.2 Der Berufungsbeklagte richtete seine Abänderungsklage allerdings einzig gegen die Berufungsklägerin und nicht auch gegen die Stadt Bern als bevorschussendes Gemeinwesen.