14.3 Art. 289 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergeht, wenn dieses für den Unterhalt aufkommt. Die Bevorschussung erfolgt nach kantonalem öffentlichen Recht (Art. 293 Abs. 2 ZGB). Beim Rechtsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine Legalzession (Subrogation: BGE 137 III 193 E. 2.1). Ex lege zedierte Ansprüche und der darauf bezogene Rechtsstreit sind weiterhin privatrechtlicher Natur (BGE 143 III 177 E. 6.3.1).