318 Abs. 1 ZGB in eigenem Namen geltend machen, obwohl der Anspruch dem Kind zusteht und es zu dessen prozessualer Durchsetzung aktivlegitimiert ist (sog. Prozessstandschaft). Damit hat der Elternteil vor Gericht selbst Parteistellung. Bei der Prozessstandschaft fallen die Prozessführungsbefugnis und die Rechtsträgerschaft auseinander (BGE 142 III 78 E. 3.2; 136 III 365 E. 2). 14.2 Dasselbe gilt auch in der umgekehrten Situation. So kann derjenige Elternteil, der Unterhaltsbeiträge bezahlen soll, den anderen Elternteil ins Recht fassen, der für die Verwaltung des Einkommens der Kinder zuständig ist. 14.3 Art.