14. 14.1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange es minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können der Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Sorge (bzw. der Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge) die Unterhaltsbeiträge für das Kind gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB in eigenem Namen geltend machen, obwohl der Anspruch dem Kind zusteht und es zu dessen prozessualer Durchsetzung aktivlegitimiert ist (sog. Prozessstandschaft).