Ansonsten führe dies zum Verlust der Parteirechte des Gemeinwesens. Denn wenn man beispielsweise davon ausgehe, das Kind sei von der Sozialhilfe abhängig, müsste das Gemeinwesen ab Verfahrensabschluss die Reduktion der Alimente mit erhöhter Sozialhilfe wieder ausgleichen. Dies obwohl es sich im Verfahren nie dazu habe äussern können. Aus diesen Gründen hätte die Abänderungsklage abgewiesen werden müssen (pag. 425 ff.).