Die Sachlegitimation ist als materiell-rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a). Fehlt die Sachlegitimation, wird die Klage als unbegründet abgewiesen (BGE 138 III 737 E. 2). Bei (zumindest zeitweiser) Passivlegitimation der Berufungsklägerin bleibt weiter zu prüfen, ob beim Berufungsbeklagten eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB vorliegt, welche zu einer Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge führt (vgl. Ziff. IV hiernach).