12. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob die Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab Juli 2018 herabzusetzen sind oder nicht. Zu prüfen ist vorab, ob für diese Zeit die Berufungsklägerin (als Prozessstandschafterin) alleine passivlegitimiert ist oder ob das Gemeinwesen vom Berufungsbeklagten mit der Abänderungsklage vom 18. April 2016 mit eingeklagt hätte werden müssen (Ziff. III). Die Sachlegitimation ist als materiell-rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a).