11. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Wenn wie vorliegend die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Noven jedoch berücksichtigt werden, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Beschluss der Zivilabteilungskonferenz vom 17. April 2013).