311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung ferner eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 8.4 Vorliegend enthält die Berufungsschrift keine Begründung für die Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses gemäss Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids, für welchen nach dem Gesagten ohnehin kein Rechtsmittel zulässig ist. Es ist folglich fraglich, ob Ziff.