5 8.2 Diese Feststellung stellt einen (teilweisen) Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO dar. Gegen einen gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO, d.h. aufgrund eines Vergleichs, einer Klageanerkennung oder eines Rückzugs erfolgten Abschreibungsbeschluss steht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Rechtsmittel (d.h. weder die Berufung noch die Beschwerde), sondern nur die Revision zur Verfügung und nur der im Abschreibungsbeschluss enthaltene Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO ist mit Beschwerde anfechtbar.