8. 8.1 Die Berufungsklägerin verlangt ohne Einschränkung, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Der angefochtene Entscheid vom 18. Juni 2018 enthält in Ziff. 1 die Feststellung, dass die Berufungsklägerin das Rechtsbegehren um Aufhebung des nachehelichen Unterhalts anerkannte (pag. 333).