7. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 ZPO). Die schriftliche Entscheidbegründung wurde der Berufungsklägerin am 4. Dezember 2018 zugestellt (pag. 419). Die am 21. Januar 2019 formgerecht eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht (vgl. Art. 145 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 142 f. ZPO).