5. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils. Streitgegenstand bilden einzig die Unterhaltsbeiträge für die drei gemeinsamen Kinder. Damit handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist ohne weiteres erreicht. Weil keine Ausnahme gemäss Art. 309 ZPO vorliegt, erweist sich die Berufung als zulässiges Rechtsmittel.