Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 523; pag. 525) nahm die Berufungsklägerin am 21. Juni 2019 zur Frage der Passivlegitimation sowie zur Abänderung des Scheidungsentscheides Stellung (pag. 527 ff.). 3.10 Dem Berufungsbeklagten wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2019 die Stellungnahme der Berufungsklägerin zur Kenntnis gebracht (pag. 533 ff.). Er liess sich nicht mehr zur Sache vernehmen. II. 4. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).