Mit Blick auf den Antrag der Berufungsklägerin, Belege zu den aktuellen Anstellungsbedingungen des Berufungsbeklagten zu edieren, verwies der Instruktionsrichter auf die entsprechenden Unterlagen im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsbeklagten, welche auch bei der Beurteilung der Hauptsache zu verwenden seien. Der Instruktionsrichter betrachtete den Editionsantrag damit als erfüllt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, ihre Vorbringen unter diesem Aspekt zu ergänzen (Ziff. 3; pag. 507 ff.).