datiert vom 27. März 2019 (pag. 477 ff.) und diejenige von Rechtsanwalt B.________ vom 28. März 2019 (pag. 489 ff.). Sie wurden der jeweiligen Gegenpartei am 1. April 2019 zur Kenntnis gebracht (pag. 483; pag. 505). 3.6 Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 erteilte der Instruktionsrichter sowohl der Berufungsklägerin (ZK 19 40) als auch dem Berufungsbeklagten (ZK 19 130) die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren, unter jeweiliger Beiordnung ihres Rechtbeistandes. Für die Beurteilung der beiden Gesuche wurden keine Kosten erhoben (Ziff. 1).