3.2 Der Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragte mit Berufungsantwort vom 6. März 2019 Folgendes (pag. 451 ff.; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ZK 19 130): 1. Die Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2 der Berufung vom 21. Januar 2019 seien – soweit darauf einzutreten sei – vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Regionalgerichtes Bern- Mittelland im Verfahren CIV 16 2058 sei zu bestätigen. 2. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege sei von Amtes wegen zu prüfen.