und hielt die Grundlagen für die Unterhaltsberechnung fest (Ziff. 5). Soweit weitergehend, insbesondere die Zeitspanne zwischen Mai 2016 und Juni 2018 betreffend, wurde das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage (Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge) abgewiesen (Ziff. 6). Die Gerichtskosten wurden halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 7). Des Weiteren wurden die Entschädigungen für die amtlichen Rechtsvertretungen bestimmt (Ziff. 8 ff.; pag. 333 ff.). 2.5 Am 29. Juni 2018 verlangte die Berufungsklägerin die schriftliche Entscheidbegründung (pag.