259 ff.) hielt der Berufungsbeklagte ohne weitere Begründung am 4. Mai 2018 an seinen Anträgen fest (pag. 297). Die Berufungsklägerin beantragte mit Eingabe vom 31. Mai 2018 die Abweisung der Klage – dies (auch) wegen fehlender Passivlegitimation (pag. 305 ff.). 2.4 Mit Entscheid vom 18. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass die Berufungsklägerin das in der Abänderungsklage vom 18. April 2016 gestellte Rechtsbegehren Ziff. 2 um Aufhebung des nachehelichen Unterhalts anerkannte und damit die nacheheliche Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten per 1. Mai 2016 aufgehoben ist (Ziff. 1). In teilweiser Abänderung von Ziff.