Die drei gemeinsamen Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die Obhut der Berufungsklägerin gestellt. Der Berufungsbeklagte wurde verpflichtet, für die Kinder ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung des jeweiligen Kindes monatliche, jeweils im Voraus geschuldete Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je CHF 600.00 pro Kind zu leisten (exkl. Familienzulagen). Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn/Gratifikation, exkl.