1. A.________ (nachfolgend: Berufungsklägerin) und C.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) heirateten am ________. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor: E.________, geb. ________, F.________, geb. ________, und G.________, geb. ________. Mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 30. September 2014 wurde die Ehe der Parteien in Anwendung von Art. 111 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) geschieden. Die drei gemeinsamen Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die Obhut der Berufungsklägerin gestellt.