Schliesslich hat die Berufungsbeklagte Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen dem vollen und dem amtlichen Honorar von CHF 430.80 zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 8. Zu eröffnen: - dem Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 17. Dezember 2019 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter