7. Zufolge Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung nach Ziff. 5 hiervor wird Rechtsanwältin D.________ ein amtliches Honorar von CHF 1‘815.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Im Umfang dieser ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf Parteientschädigung auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Berufungsbeklagte dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Schliesslich hat die Berufungsbeklagte Rechtsanwältin D.__