26 31.4 Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Berufungsbeklagte dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Schliesslich hat die Berufungsbeklagte Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar gemäss E. 30.2 oben (CHF 430.80) zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG).