Bei einer unentgeltlich prozessierenden pflichtigen Partei ist diese Voraussetzung praxisgemäss erfüllt. Zur Bemessung der amtlichen Entschädigung wird auf E. 30.1 oben verwiesen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Aufwands von 8 Stunden, der geboten erscheint, zu einem Stundenansatz von CHF 200.00, Auslagen von CHF 85.30 und 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 129.75), beträgt die amtliche Entschädigung CHF 1‘815.05.