__ den Tarifrahmen zu rund 50 % aus (siehe E. 30.1 oben), was angemessen erscheint. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 2‘245.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 31.3 Da der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen zu entschädigen, wenn die Parteientschädigung beim Berufungskläger nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Bei einer unentgeltlich prozessierenden pflichtigen Partei ist diese Voraussetzung praxisgemäss erfüllt.