31. 31.1 Der Berufungskläger ist zu verurteilen, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Davor befreit die unentgeltliche Rechtspflege nicht (Art. 118 Abs. 3 ZPO). 31.2 Rechtanwältin D.________ macht in ihrer Honorarnote vom 1. Oktober 2019 ein Honorar von CHF 2‘000.00, zuzüglich Auslagen von CHF 85.30 und Mehrwertsteuer von CHF 160.00, total CHF 2‘245.85 geltend (pag. 170). Damit schöpft Rechtsanwältin D.________ den Tarifrahmen zu rund 50 % aus (siehe E. 30.1 oben), was angemessen erscheint.