30. 30.1 Aufgrund seines Unterliegens hat der Berufungskläger seine eigenen Parteikosten selber zu tragen. Rechtsanwalt B.________ ist vom Kanton eine amtliche Entschädigung auszurichten (Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO). Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen.