Diese werden dem Berufungskläger auferlegt, gehen jedoch voräufig zu Lasten des Kantons Bern, da dem Berufungskläger das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege erteilt wurde. Der Berufungskläger hat dem Kanton die ihm auferlegten Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 nachzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).