Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. 29.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Unterhaltsbeitrag ab 1. November 2018 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung der Berufungsbeklagten, was voraussichtlich Ende Juli 2022 der Fall sein wird. Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von CHF 330.00 pro Monat während der soeben genannten Zeitspanne. Der Berufungskläger beantragte, keinen Unterhaltsbeitrag bezahlen zu müssen.