Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger, die auf CHF 2‘000.00 bestimmten Gerichtskosten zu bezahlen, da er mehrheitlich unterlegen sei. 26.2 Der Berufungskläger machte in der Berufung geltend, falls die Unterhaltsklage gemäss seinem Antrag abgewiesen werde, seien konsequenterweise die Prozesskosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Berufung, S. 10, pag. 133). Eine explizite Rüge gegen die Anwendung von Art. 106 ZPO erhebt der Berufungskläger nicht. Da der erstinstanzliche Entscheid weitgehend (mit Ausnahme von drei Monaten) bestätigt wird, ändert sich an der Verlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten nichts.