26. 26.1 Praxisgemäss werden in familienrechtlichen Verfahren die erstinstanzlichen Gerichtskosten je hälftig auf die Parteien verteilt, wobei jede Partei zusätzlich ihre eigenen Parteikosten trägt. Die Vorinstanz hielt dafür, im vorliegenden Fall die Prozesskosten dennoch nach Art. 106 ZPO zu verlegen, da es keinen Anlass gebe, von der Grundnorm abzuweichen. Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger, die auf CHF 2‘000.00 bestimmten Gerichtskosten zu bezahlen, da er mehrheitlich unterlegen sei.