25. Die Prozesskosten sind nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens unter den Parteien zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO).